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Transparenzpflichten als Vermögensverwalter
(§§ 134b und 134c AktG)

Institutionelle Anleger (§ 134a Abs. 1 Nr. 1 AktG) und Vermögensverwalter (§ 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG) haben nach Maßgabe von § 134b AktG eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Umsetzung der Mitwirkungspolitik sowie hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter oftmals bedeutende Aktionäre börsennotierter Gesellschaften sind und daher eine wichtige Rolle im Rahmen der Corporate Governance spielen. Daneben bestehen weitere Offenlegungspflichten für Institutionelle Anleger; bestimmte Berichts- bzw. Veröffentlichungspflichten gelten nach Maßgabe von § 134c Abs. 4 AktG auch für Vermögensverwalter, soweit diese eine entsprechende Mandatsvereinbarung mit Institutionellen Anlegern haben.

Die HSBC Asset Management (Deutschland) GmbH ist als Vermögensverwalter für ihre Kunden tätig. Die Vermögensverwaltung erfolgt auf Basis einer entsprechenden Bevollmächtigung; die Vermögensverwaltung erfordert nicht, dass die HSBC Asset Management (Deutschland) GmbH (Treuhand-) Eigentümer der verwalteten Wertpapiere wird. Der Kunde bleibt regelmäßig selbst Aktionär und kann auch sein Stimmrecht selbst ausüben. In dieser Konstellation finden die Transparenzregeln für Vermögensverwalter grundsätzlich keine Anwendung. Eine Veröffentlichung der in § 134b AktG vorgesehenen Informationen (Mitwirkungspolitik; Umsetzung der Mitwirkungspolitik; Abstimmungsverhalten) erübrigt sich ebenso wie die Erfüllung der Berichts- bzw. Veröffentlichungspflichten nach § 134c Abs. 4 AktG.